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    Kenntnisprüfung Zahnmedizin Hamburg

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    Bericht über den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung Zahnmedizin

     

    Danke an den Zahnarzt für diesen detaillierten Bericht, den ich in einem besuchenswerten FB Forum   Gleichwertigkeitsprüfung für Zahnärzte  gefunden habe.

     


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    Protokoll einer Kenntnisprüfung in Hamburg Ende 2016

    Erfahrungen Kenntnisprüfung Zahnmedizin in Hamburg


    Bericht über den theoretischen Teil der Kenntnisprüfungprüfung für Zahnmediziner in Hamburg/Schleswig Holstein

    Die Prüfung wurde in Form eines Fachgesprächs in einer Zahnarztpraxis durchgeführt, ich wurde von einer Sachsverständigenkommission geprüft (Chirurgie, Prothetik, und Kieferorthopädie).


    Jeder Prüfer stellt Fragen aus seinem Fachgebiet und hat dafür etwa 20 Minuten Zeit. Die Prüfer waren sehr freundlich, kollegial und nett zu mir. Die Fachsprache spielt eine große Rolle. Wenn ich etwas nicht richtig verstanden hatte, wurde die Frage noch einmal wiederholt.
    Ich wurde am Anfang gefragt, ob ich gesundheitlich fit bin, um geprüft zu werden.

    Man sollte die Fragen schnell beantworten, denn auf jeden Fall wartet der Prüfer immer auf eine bestimmte Antwort. Sollte die Antwort nicht ausreichend sein, stellt der Prüfer weitere kurze Fragen ( als Hilfe sozusagen ).

    Ob die Prüfung leicht oder schwer war, ist schwierig zu sagen. Ich würde lieber den Kandidaten raten, sich so gut wie es geht auf die Prüfung vorzubereiten. Einfach ist es auf jeden Fall nicht.

    Vorbereitungszeit von mir ca. 11 Monate.


    Empfohlene Literatur

    1- Prothetik : Einführung in die zahnärztliche Prothetik , (empfehlenswert) Ergänzung durch Curriculum Prothetik Band 1,2,3.
    2- Chirurgie : memorix (Medizinische Risiken, Zahnärztliche Radiologie und Röntgendiagnostik, Veränderung der Schleimhaut, Zahnärztliche Hygiene, Chirurgie, Implantologie, Traumatologie, Parodontologie, Pharmakologie, Notfallmedizinisches Kompendium)
    memorix reicht nicht aus , Ergänzung durch Zahn-Mund-Kieferheilkund ( Schwenzer ), insbesonder im Breich von Lokale Anästhetikum, Sterilisation, und Blutstillung.
    3- KFO : Einführung in die KFO
    4- Röntgenverordnung, Information über Zahnärztliche Arzneimittel ( Google )


    Ich erinnere mich nicht an alle Fragen, und ich werde jetzt die Fragen kurz beantworten 🙂 ( auf jeden Fall waren die Antworten noch ein bisschen länger und umfangreicher (genauer)


    Chirurgie: 4 Fälle


    1- F: ein Pat kommt zu Ihnen mit einer großen Schwellung im Bereich der Orbita-Wange.. was machen Sie ? Diagnose ?
    A: Anamnese-Röntgenaufnahme-Vitalitättest-Perkussionsprobe—-Abszess
    F: Symptome in diesem Fall ?
    A: Schwellung, Schmerz, Rötung, Wärme, Funktionsbeeinträchtigung, klopfempfindlichkeit, Sensebilitättest Negativ.
    F: wenn die Vitalitättest positiv ist ?
    A: Parodontaler Abszess
    F: Ausbereitung dieses Abszess ? wie nennt sich das Krankheitsbild ? Symptome ?
    A: ich habe gesagt,Ausbreitung in die Weichteile. Der Prüfer wartete auf Phlegmonen, dann habe ich die Symptome genannt ( Tachykardie, Atemnot, RAZ.. )
    F: Phasen eines Abszesses ? Kurze Erläuterung ?
    A: Seröse-zellulare-reparative Phase
    F: Behandlung von Abszessen ?
    A: WKB, WF Revision, WSR, Inzision ggf. Überweisung, Antibiotika bei Ausbreitungstendenz und allgemeineSymptomatik.


    2- F: ein Pat kommt zu Ihnen mit einer Verletzung im Bereich des Kinns.. was machen Sie ? Woran Denken Sie ?
    A: Anamnese, OPG, Verdacht auf Kollumfraktur
    F: Symptome von Kollumfraktur ( einseitig und beidseitig ) ?
    A: ich habe alle Symptome gennant
    F: Wissen Sie den Begriff Stauchungsschmerz ?
    A: entfernt vom vermuteten Bruchspalt wird ein Fragment auf das andere gepresst ( z.B bei Druck auf das Kinn bei Gelenkfortsatzfraktur)
    F: Sofort Notfallmaßnahmen ?
    A: Beruhigen, Reinigung des Gesichts von Verschmutzungen und Blut, Blutstillung, Vitalfunktion kontrollieren.
    F: was ist wichtig zu wissen bei solcher Verletzung?
    A: Tetanus-impfung
    F: Falls die Eltern nicht sicher sind, ob das Kind geimpft ist? was machen Sie ?
    A: dann müssen wir sofort den Hausarzt kontaktieren.
    F: wie kann eine Fraktur behandelt werden ?
    A: Reponieren, Fixieren, Immobilisieren (ohne Erläuterung)


    3- F: ein Pat kommt zu Ihnen zur Kontrolle mit totaler Prothese, während der klinischen Untersuchung haben Sie eine schmerzfrei epitheliale Läsion festgestellt, Diagnose ?
    A: zunächst habe ich autome Prothesenstomatitis gesagt ( schmerzfreie Entzündung,Unverträglichkeit ) (Falsch), die Antwort war Tumor.
    F: welche ?
    A: Plattenepithelkarzinoma
    F: Symptome ? Ursache ? Behandlung ?
    A: ich habe alle drei Fragen kurz beantwortet ( die Antwort war genug )
    F: hängen alle Tumore mit Immunschwäche ?
    A: ich habe -nicht unbedingt- gesagt ( Falsch )
    F: wo wird Biopsie gemacht ?
    A: Klinikum


    4- F: ein Pat kommt zu Ihnen mit hängendem Mundwinkel ? woran denken Sie ?
    A: Schlaganfall
    F: Ursache ?
    A: Durchblutstörung des Gehirns
    F: Symptome ? was machen Sie ?
    A: ich habe alle Symptome gennant, sofort Maßnahme Notarzt anrufen, Blutdruck,Puls,Atmung kontrollieren, Wasserstoffzufuhr


    Kieferorthopädie

    Der Prüfer brachte Modelle, ein OPG, Kephalometrie, und Fotos mit. Man sollte anhand dieser Unterlagen eine Diagnose stellen und hat dafür paar Minuten.

    F: die Mutter hat gefragt ob eine Kiferorthopädische Behandlung für Ihr Kind nötig ist ? und warum ?
    A: ja, ich habe über alle 3 ( vertikale, sagittale, transversale Abweichungen ) gesprochen, es gab nur einen Engstand im Frontzahnbereich, alle bleibende Zähne sind durchgebrochen außer 3er im Ok und der entsprechender Milcheckzahn ist noch da.
    F: gucken Sie bitte nocheinaml das OPG, was ist der Grund , dass der 3er nicht durchbrechen kann ?
    A: Platzmangel ( ich sollte noch – atypische Durchbruchrichtung vom 3er – sagen )
    F: Prognose der Behandlung ?
    A: sehr günstig, leichter Engstand
    F: Behandlungschritte ?
    A: Extraktion vom Milcheckzahn, transversale Erweiterung im Ok und Uk, chirurgische Freilegung vom 3er, Einordnung. ggf Extraktion von Prämolaren.
    F: Welche Klasse nach Angel ? welche kennen Sie ? Unterschied ?
    A: klasse 1,2(1,2), 3, die Unterschiede gesagt.
    F: Frage nach Kephalometrie : anderer Name ?
    A: Fernröntgenseiten Bild
    F: wissen Sie warum ( FERN ) ?
    F: ich habe nicht beantwortet, Ziel der Frage war, dass der Prüfer mir eine Information geben wollte 🙂


    Prothetik

    F: Kariesdiagnostik ?
    A: Mundspiegel und Sonde, Röntgenaufnahme, Fucsin, Laserdiagnostik
    F: welche Rö-aufnahme ? welche am besten ? warum ?
    A: Zahnfilm, Bissflügelaufnahem, OPG. am besten Bissflügelaufnahme ( Approximal karies, geringe Strahlenexposition mit der Möglichkeit der Abbildung der koronen OK und UK)
    F: was machen Sie mit der Sonde ? was beachten Sie ?
    A: ich habe über die Vorgehenweise gesprochen, kein Druck, Vermeidung von Schädigung initialer Läsionen, die remineralisiert werden können.
    F: es gibt noch ein altmodische Methode !
    A: nicht beantwortet ( der Prüfer beantwortet : transillumination ), dann habe ich weiter über Lichtsonde gesprochen, Vorgehensweise.


    F: ein Pat kommt zu Ihnen mit abgebrochenem Zahn, Frontzahn, nicht wurzelbehandelt, 2 mm unterhalb des Zahnfleisch. wovon ist die Behandlung abhängig ?
    A: die Behandlung ist von Mundhygiene des Pat, Interesse des Pat am Zahnerhalt nach adäquater Aufklärung.
    F: bei schlechter Mundhygiene werden Sie den Zahn extrahieren ?
    A: zunächst erfolgt die Aufklärung, hygienische Phase, Mundhygiene Motivation- instruktion, zur Herstellung von hygienischer Mundverhältnisse und zum Abschätzen von Bereitschaft des Pat zur Mitarbeit, dann erfolgt die Reevaluation vor der präprothetischen Vorbehandlung, dann können wir uns besser entscheiden.
    F: Behandlungsschritte ?
    A: Wurzelkanalbehandlung, Wiederherstellung der biologischen Breite, Stift, Krone.
    F: wie Können Sie die WKB mit tief zerstörter Zahn durchführen ?
    A: provisorischer Aufbau des Zahnes, als Referenzpunt für die Langenbestimmung, und zur Verbesserung vom Anlegen des Kofferdames.
    F: wie Wiederherstellung der Biologischen Breite ?
    A: Parodontal-chirurgische Kronenverlängerung, oder Extrusion-KFO
    F: was würden Sie dem Pat empfehlen ?
    A: ich sagte die chirurgische Massnahme ( falsch ), lieber in diesem Fall durch Extruion ( im FZB, zur Vermeidung von Beeinträchtigung des Aussehens )
    F: wie kann die Krone halten , in diesem Fall ?
    A: Stift, Umfassung des Stumpfes
    F: wie diese Umfassung ?
    A: ringförmige Umfassung, minds 1 mm vom Wurzelstumpf.


    F: ein Pat kommt zu Ihnen, im UK alle Prämolaren, Eckzähne, Frontzähne sind da und gesund, prothtetische Behandlung ? wovon ist abhängig ?
    A: die Behandlung in diesem Fall ist vom Gegenkiefer und Alter des Pat abhängig. wenn im Ok auch keine Molaren gibt, und der Pat im Alter von 70 ist, ist keine Versorgung notwendig.
    F: die Antwort war richtig, aber dann wurde ich wieder gefragt : keine Versorgung ?
    A: ich habe meine Antwort geändert , wir müssen eine Teilprothese machen, zur Vermeidung von Folgeschäden nach Zahnverlust und Verbesserung der Kaufunktion.
    F: der Prüfer wollte mir nur eine Information geben, dass die Krankenkasse in diesem Fall die Versorgung nicht übernimmt ( OK, UK Von 2-Prämolar bis 2-Prämolar bei Pat über 70 oder 80 )
    F: falls Sie eine Prothese machen, Möglichkeiten ?
    A: Modellgußprothese, Teleskopprothese, Implantat.
    F: woraus besteht eine Modellgußprothese ?
    A: kleine Verbinder, groser Verbinder, Sattel, gegossene Klammer.
    F: welcher klammer eignen sich in deisem Fall ( Freiendsattel ) , wo die Auflage ?
    F: Bonnwillklammer. Falls die 5-er nicht da sind, dann eignen sich Einarmklammer. Die Auflagen : Sattelfern ( mesial der Pfeilerzähne)


    F: wie viele Implantate brauchen wir mindestens nach Verlust aller Zähne im OK, UK ?
    A: im OK mindestens 2 , im UK mindestens 4.

    Auszug aus dem ZHG Zahnheilkundegesetz

    § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG


    Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG gilt für die Prüfung der Gleichwertigkeit § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 ZHG entsprechend. Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in dem Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung für Zahnärzte – ZÄApprO – in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geänderten Fassung, geregelt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG).


    Wesentliche Unterschiede


    Nur wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 6 ZHG).

    Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs. 17/6260, S. 67: “Kenntnisprüfung”) und die eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 v. 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 v. 28.12.2013, S. 132), darstellt.

    Eines solchen Nachweises bedarf es auch dann, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können (§ 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG).

    Fachsprachprüfung Kommentar

    Gibt es überhaupt wesentliche Unterschiede ?

    Nur wenn “wesentliche Unterschiede vorliegen” wird überhaupt eine KENNTNISPRÜFUNG notwendig.

    Genau hier liegt das Problem!

    In vielen von mir betreuten Verfahren kommt es entscheidend auf die Prüfung und die Wertigkeit der vorzulegenden Unterlagen an.

    Wenn z.B. eine detaillierte Auswertung Ihrer Approbationsverfahren vor Antragsstellung “wesentliche Unterschiede” erkennen lässt, ist es dann meistens der Fall, dass die Zeugnisse und Universitätsbescheinigungen auch nicht den deutschen Approbationsbehörden genügen. Wichtig sind hier die Curricular = thematischen Unterrichtspläne mit den Details, weil sich nach EU-Recht Fachinhalte oft in anderen Fächern verstecken können.

    Weiterhin sind unbedingt aussagekräftige Zeugnisse und Bescheinigungen notwendig. In fast allen von mir geprüften Verfahren sind oft die Ausbildungen gleichwertig (teilweise sogar deutlich umfangreicher) gewesen, jedoch leider völlig unvollständig dokumentiert worden. Speziell die Berufserfahrung im Sinne des “Lebenslangen Lernens” bekommt inzwischen eine völlig andere Bedeutung. Curricular wurden zudem oft nicht (oder unvollständig) vorgelegt, da sie in der Vergangenheit von den Gutachtern und Behörden nicht gefordert wurden.

    Seit Änderung der Gesetzeslage im April 2016 geht ohne ein vorzulegendes Curriculum nichts mehr.

     

     

    Extrem hohe Durchfallquote bei Kenntnisprüfungen Zahnmedizin

    Zum Schluss eine Feststellung: 
    Die Kenntnisprüfung Zahnmedizin ist zwar prinzipell zu schaffen, allerdings gibt es speziell in einigen Bundesländern eine extrem hohe Durchfallquote; leider auch bei den Prüfungswiederholungen. Hierbei stellt sich deutlich heraus, dass es deutlich einfacher ist, wenn nicht ständig die gleichen Prüfer genommen werden. Unvoreingenommene Prüfer sind oft hilfsbereiter und kollegialitaeingestellt und unterstützen die Kollegen.

    Hierbei sollte allerdings auch erwähnt werden, dass auch bei den deutschen Studenten im ersten Versuch ein hoher Anteil das Examen nicht besteht.

    Ich verfolge seit längerer Zeit die Publikationen und die Suche der Zahnärzte nach Protokollen und Ablaufbeschreibungen der Kenntnisprüfungen. Hierbei zeichnet sich deutlich ab, dass einige Prüfungsorte und die damit verbundenen Prüfungskommissionen für “hohe Durchfallquoten” gefürchtet sind.  Zweifelsohne hängt es oft von den regionalen Zuständigkeiten und den damit eingesetzten Prüfungskommissionen ab, ob Prüfungsteilnehmer (sogar) mit identischen Ausbildungen und Zeugnissen bestehen. Ich erhalte hierzu ständig neue eMails, die ich aus Datenschutzgründen und Bitten der Beteiligten nicht veröffentlichen kann.

    Die Informationen durch eMails und Telefonate sind teilweise erschreckend.

    Es sei Ihnen versichert, es kommt nicht unbedingt auf Ihre Fachkenntnisse an. Leider spielen in vielen Fällen anscheinend andere Faktoren eine Rolle. Wie ist der Prüfer drauf, welche Laune hat er ? Mag er Sie oder missfällt ihm bereits Ihr selbstbewusstes Auftreten, Ihre Kleidung oder sonst etwas ? Weshalb bestehen andere Teilnehmer die Prüfung, die oft deutlich weniger Deutsch sprechen, oft keine Detailkenntnisse haben und/oder deshalb leichtere Fragen erhalten ?

    Leider sind die Ergebnisse der Kenntnisprüfungen mangels fehlender Aufzeichnungen nur selten angreifbar.

    Keiner will über eine nicht bestandene (erfolglose) Prüfung berichten

     Es wird immer heftig mit mir diskutiert, insbesondere, wenn ich ab und zu über negative Erfahrungen bei den Kenntnisprüfungen berichte.

    Liebe Zahnärzte,

    ich staune immer wieder über die Diskrepanz (die deutlichen Unterschiede) zwischen den Facebook Einträgen über bestandene Kenntnis- und Fachsprachprüfungen und den bei mir eingehenden eMails und Telefonaten, die teilweise über “sehr problematische Prüfungen mit hoher Durchfallquote” berichten.

     

    Etwas scheint hier nach meiner Erfahrung und Meinung etwas nicht zu stimmen und ich habe etwas in der Tiefe recherchiert (nachgeforscht).

     
    Es zeichnet sich dabei deutlich ab, dass Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben sehr gerne und ausführlich über ihre Prüfungen berichten.

    Zahnärzte, die die Prüfung nicht bestanden haben vermeiden dieses, weil es ja eventuell zu einer Verschlechterung für die Wiederholungsprüfung führen könnte. Einer der Prüfer könnte ja möglicherweise davon erfahren. Hinzu kommt, dass man völlig nachvollziehbar anscheinend nur ungern zugibt, dass man eine Prüfung nicht bestanden hat.

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  • Sieg vor dem Bundesverwaltungsgericht Approbation ohne Kenntnisprüfung

    Sieg vor dem Bundesverwaltungsgericht Approbation ohne Kenntnisprüfung

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    Eine Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Lebenslangen Lernen

    Approbation ohne Kenntnis möglich


    Ich kenne die Klägerin aus Köln schon seit mehreren Jahren und sie hat mich am Anfang meiner Tätigkeit als Sachverständiger mit Informationen und Tipps versorgt.  So konnte ich das gesamte Verfahren in allen Details verfolgen und erhielt Einblick in die verschiedenen Schriftsätze und Stellungnahmen.

    Ich habe die Klägerin als erstes vor dem Verwaltungsgericht in Köln erlebt, wo sie durch ihren Rechtsanwalt (einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht) sehr engagiert vertreten wurde.  Es zeichnete sich bereits zu diesem Zeitpunkt ab, dass es wieder das übliche Problem mit Prothetik und Kieferorthopädie gab.  Das Approbationsverfahren lief seit 2009 und erst im Jahr 2013 kam ein ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Köln, gegen den die Klage ging.

    Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln wurde verloren und die Berufung ging an das Oberverwaltungsgericht in Münster. Dieses hob das Kölner Urteil auf und stellte fest, dass der Zahnärztin aufgrund der langjährigen Berufserfahrung  die Approbation zu erteilen sei. Dieses schmeckte der  Bezirksregierung Köln überhaupt nicht und man legte Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes ein. Letztendlich entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht dass die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2016 abgewiesen wurde.


    Damit war das vorläufige Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster rechtskräftig und der Zahnärztin muss die Approbation erteilt werden.

    Nach fast 8 Jahren fand damit das Approbationsverfahren ein positives Ende. Allerdings wartet die Zahnärztin nach dem Urteil von Anfang Juni jetzt  Ende Juli 2017 immer noch auf die Ausfertigung der Approbationssurkunde durch die Bezirksregierung Köln.

    Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 3 B 42.16



    BUNDESVERWALTUNGSGERICHT         BESCHLUSS

    BVerwG 3 B 42.16

    VG Köln – 24.02.2015 – AZ: VG 7 K 2901/12
    OVG Münster – 11.07.2016 – AZ: OVG 13 A 897/15

    In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
    am 6. Juni 2017
    durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
    den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
    die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
    beschlossen:

     

     

    Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2016 wird zurückgewiesen.


    Gründe

    IDie 1962 in Russland geborene Klägerin begehrt die Erteilung der Approbation als Zahnärztin. Sie absolvierte von 1982 bis 1987 ein Studium der Stomatologie (Zahnmedizin) am staatlichen Institut für Medizin Smolensk/Russland, das sie im Juli 1987 mit Erhalt des Diploms als Ärztin für Stomatologie abschloss. Im Anschluss an eine einjährige Internatur an der Zahnärztlichen Poliklinik Nr. 1 in Brjansk/Russland erhielt sie die Qualifikation “Zahnarzt-Therapeut”. Ab August 1988 arbeitete die Klägerin als angestellte Zahnärztin in Brjansk. Von April 1994 bis Juni 1997 war sie dort als selbstständige Zahnärztin mit eigener Praxis tätig. Nach ihrer Einbürgerung in Deutschland im September 2007 arbeitete die Klägerin von Mai 2008 bis April 2009 als Zahnärztin in einer Zahnarztpraxis in Köln. Hierfür war ihr eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (im Folgenden: ZHG) erteilt worden. Im Juli 2009 beantragte sie die Erteilung der zahnärztlichen Approbation. Die Bezirksregierung Köln stellte mit Bescheid vom 3. September 2013 fest, dass der Ausbildungsstand der Klägerin in verschiedenen Fächern (Werkstoffkunde, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, zahnärztliche Prothetik, Embryologie, Röntgenologie) wesentliche Unterschiede gegenüber der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweise und daher nicht gleichwertig sei. Zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten müsse sie eine Prüfung ablegen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung beziehe. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid mit Urteil vom 24. Februar 2015 hinsichtlich der Feststellung von Defiziten in den Fächern Embryologie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Röntgenologie und Werkstoffkunde aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2016 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Beklagten unter vollständiger Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2013 verpflichtet, der Klägerin die Approbation als Zahnärztin zu erteilen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Der Ausbildungsstand der Klägerin sei gleichwertig im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG. Ein etwaig bestehendes ausbildungsrelevantes Defizit im Fach zahnärztliche Prothetik (Zahnersatzkunde) habe sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG durch Berufspraxis und lebenslanges Lernen ausgeglichen. Die Klägerin habe glaubhaft erklärt, von November 1992 bis Juni 1997 in einem nicht unerheblichen Umfang auf dem Gebiet des Zahnersatzes tätig geworden zu sein. Darüber hinaus habe sie auch im Bundesgebiet eine entsprechende Berufserfahrung erworben. Das ergebe sich aus den Bescheinigungen über ihre zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis Dr. S. von Mai 2008 bis April 2009 und in der Praxis Dr. W., wo sie seit Februar 2016 als Zahnärztin beschäftigt sei. Zudem habe sie zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen im Fach Zahnersatz absolviert. Die dadurch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten seien bei der Gleichwertigkeitsprüfung als “lebenslanges Lernen” berücksichtigungsfähig.

    II

    2 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

    3 1. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage,

    ob die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG einzureichenden Bescheinigungen über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung in hinreichend substantiierter Weise erkennen lassen müssen, dass die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse als inhaltlich ausgeglichen gelten können, oder ob die inhaltliche Gleichwertigkeit auch durch Bekundungen des Antragstellers ausreichend substantiiert werden kann,

    verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des angefochtenen Urteils dahingehend beantworten, dass zum Nachweis der nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 1 ZHG berücksichtigungsfähigen zahnärztlichen Berufspraxis im Einzelfall auch auf entsprechende Erklärungen und Bekundungen des Antragstellers abgestellt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Antragsteller die erforderliche Bescheinigung über die von ihm erworbene Berufserfahrung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht oder nur schwer beschaffen kann.

    4 a) Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG hat ein Antragsteller, der die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung vorzulegen. Danach kann eine zahnärztliche Berufspraxis bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 1 ZHG regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 – 8 LB 73/13 – NdsVBl. 2014, 278 <281>). Das schließt nicht aus, dass der Antragsteller die bescheinigte Berufserfahrung gegebenenfalls durch erläuternde Erklärungen und Bekundungen weiter substantiieren kann. Gegenteiliges lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. § 2 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG enthalten keine näheren Vorgaben zur Beschaffenheit der Bescheinigung und zu den Anforderungen an die Nachweiserbringung.

    5 b) Kann der Antragsteller die Bescheinigung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand beibringen, darf er den Nachweis über die vorhandene Berufspraxis mithilfe anderer Beweismittel führen. Dies lässt sich aus der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG ableiten.

    6 Weist die Ausbildung des Antragstellers wesentliche Unterschiede nach § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ZHG gegenüber der Ausbildung nach diesem Gesetz und der Approbationsordnung für Zahnärzte auf, muss er nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 ZHG). Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG ist diese Prüfung auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags auf Erteilung der Approbation nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können. Danach ist eine Kenntnisprüfung nicht schon dann erforderlich, wenn der Antragsteller eine einzelne der in § 2 Abs. 6 ZHG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht vorlegen kann. Hinzukommen muss vielmehr ein unangemessener Prüfungsaufwand. Verursacht das Fehlen einzelner Unterlagen hingegen keinen unzumutbaren Prüfungsmehraufwand, besteht kein Grund, dem Antragsteller zu verwehren, die erworbene Berufserfahrung auf andere Weise als durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG nachzuweisen. Diese Auslegung gebieten auch die grundrechtlichen Gewährleistungen nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG und das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot. Ob ausgehend davon die Beibringung der Bescheinigung entbehrlich und der Nachweis über die geltend gemachte Berufspraxis anderweitig erbracht ist, unterliegt der Würdigung der Umstände des Einzelfalls und entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung in einem Revisionsverfahren.

    7 c) Hier hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Klägerin habe nachweislich und unbestritten seit November 1992 bis Juni 1997 ihren Beruf als Zahnärztin ausgeübt. Es hat außerdem zugrunde gelegt, dass anders als bei Antragstellern, die als angestellte Zahnärzte tätig seien und für deren Tätigkeiten grundsätzlich qualifizierte Tätigkeitszeugnisse erstellt werden könnten, im Falle selbstständiger beruflicher Tätigkeit entsprechende Unterlagen und Bescheinigungen häufig nicht verfügbar seien (UA S. 14). Des Weiteren hat es die Klägerin im Erörterungstermin am 21. Juni 2016 zu ihren beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum November 1992 bis Juni 1997 befragt (Terminprotokoll vom 21. Juni 2016, Bl. 431 f. d. GA) und dazu in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, diese habe glaubhaft erklärt, dass der Anteil prothetischer Arbeiten einen nicht unerheblichen Umfang (15 Stunden pro Woche) ihrer zahnärztlichen Tätigkeit ausgemacht habe (UA S. 14/15). An diese Tatsachenfeststellung und -würdigung, die die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Der Beklagte zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auf, welcher fallübergreifende Klärungsbedarf sich daraus ergeben soll.

    8 2. Die Beschwerde hält außerdem für klärungsbedürftig,

    “ob lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG mangels zuständiger Stelle in Deutschland nicht anerkannt werden kann, oder ob das lebenslange Lernen anerkannt werden kann, wenn es durch Nachweise der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufsgesetz NRW für Fortbildungen zuständigen Zahnärztekammer belegt wird”.

    9 Auch diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist mit Hilfe der anerkannten Regeln sachgerechter Auslegung ohne Weiteres dahingehend zu beantworten, dass Bescheinigungen über die Teilnahme an beruflichen Fortbildungen, die von den Zahnärztekammern nach dem Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403; zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016, GV.NRW. S. 230) – HeilBerG NW – ausgestellt werden, ein geeigneter formeller Gültigkeitsnachweis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 2 ZHG sind. Dementsprechend handelt es sich bei den Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch den Besuch solcher Fortbildungen erworben werden, um lebenslanges Lernen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 2 ZHG und Art. 3 Abs. 1 Buchst. l, Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22) i.d.F. der Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 S. 132), das bei der Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede berücksichtigt werden kann.

    10 a) Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 2 ZHG können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Diese Regelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG (BT-Drs. 18/6616 <Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung [EU] Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems [“IMI-Verordnung”] für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe>, S. 112 <zu Art. 9 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa>). Nach dessen Satz 2 “muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller … eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller … durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied … ganz oder teilweise ausgleichen können”. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2005/36/EG umfasst der Begriff des lebenslangen Lernens jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.

    11 Zu den Aufgaben der Zahnärztekammer gehört nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 5 HeilBerG NW unter anderem, die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kammerangehörigen für das gesamte Berufsleben dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen. Hiernach ist nicht zweifelhaft, dass die Fortbildungsveranstaltungen der Zahnärztekammer Nordrhein, auf die das angegriffene Urteil neben weiteren Fortbildungen abstellt (vgl. UA S. 15 und Beiakte Heft 2 Bl. 10 ff.), Aktivitäten des lebenslangen Lernens im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2005/36/EG und § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 2 ZHG sind.

    12 b) Der Beklagte meint, es gebe in Deutschland keine “zuständige Stelle” im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 2 ZHG und verweist zur Begründung auf das gemeinsame “Protokoll der Länder NI, RP, TH und HH zu der Anhörung zum Referentenentwurf des Bundes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU beim BMG am 16.07.15 in Bonn”. Darin heißt es, das Bundesministerium für Gesundheit vertrete die Auffassung, in Deutschland existiere keine einschlägige Stelle nach der Richtlinie, so dass Kenntnisse aus dem lebenslangen Lernen nicht als formell gültig anerkannt werden könnten. Eine aus der Richtlinie resultierende Pflicht zur Schaffung einer derartigen Stelle sehe das Ministerium nicht (vgl. S. 4 des Protokolls). Die zitierte Rechtsauffassung überzeugt nicht. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG dürfte vielmehr dahin auszulegen sein, dass er die Einrichtung einer “einschlägigen Stelle” in jedem Mitgliedstaat voraussetzt. Das Vorhandensein einer “einschlägigen Stelle” ist wesentliche Voraussetzung für die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 14 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) gebotene Prüfung, ob die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Ausbildungsfächer (Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG) ausgleichen und damit einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung entbehrlich machen. Antragstellern, die ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in einem Mitgliedstaat erworben haben, der nicht über eine entsprechende Anerkennungsstelle verfügt, wäre die Beibringung des verlangten Nachweises über die formelle Anerkennung der durch lebenslanges Lernen erworbenen Fort- und Weiterbildung verschlossen. Die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen wären bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch den Aufnahmemitgliedstaat nicht berücksichtigungsfähig. Ein solches Ergebnis lässt sich nicht mit dem Zweck der Richtlinie 2005/36/EG vereinbaren, einheitliche Formalitäten und Verfahrensregeln für das System der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 30 und Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Es widerspricht zudem der hervorgehobenen Bedeutung, die die Richtlinie dem lebenslangen Lernen und insbesondere der beruflichen Fort- und Weiterbildung beimisst (vgl. Erwägungsgrund 39 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. l, Art. 14 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG; Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2013/55/EU).

    13 c) Darüber hinaus ist die Annahme des Beklagten, durch lebenslanges Lernen in Deutschland erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten seien mangels zuständiger Anerkennungsstelle nicht berücksichtigungsfähig, auch nicht mit § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG in Einklang zu bringen. Aus dessen Wortlaut ergibt sich kein Hinweis, dass durch berufliche Fortbildung im Bundesgebiet erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten von vornherein nicht berücksichtigt werden können, weil eine zuständige Stelle für die formelle Anerkennung der Fortbildung in Deutschland fehlt. Vielmehr ist nach § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 ZHG nicht entscheidend, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Danach schließt die Regelung im Inland absolvierte Fortbildungen nicht aus. Zudem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass in Bezug auf die bei einem Antragsteller vorhandene Berufspraxis auch die in Deutschland erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 – Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 109 Rn. 19 <zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO a.F.>). Für die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten kann nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG nichts anderes gelten. Es drängt sich deshalb auf, dass Stellen und Einrichtungen, die in Deutschland für die berufliche Fort- und Weiterbildung von Zahnärzten gesetzlich zuständig sowie befugt sind, dafür entsprechende Nachweise und Bescheinigungen auszustellen, als “zuständige Stelle” im Sinne der Vorschrift für die formelle Anerkennung der in ihrem Zuständigkeitsbereich durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzusehen sind.

    14 d) Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, dass eine einschlägige Anerkennungsstelle in Deutschland bislang nicht existiert, ist dadurch eine Berücksichtigung der in Rede stehenden Fortbildungsveranstaltungen als lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 2 ZHG nicht ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die fehlende Einrichtung einer solchen Stelle nicht zu Lasten der Klägerin wirkt. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies bereits unter dem Gesichtspunkt einer nicht richtlinienkonformen Umsetzung des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG in nationales Recht ergibt. Jedenfalls ist eine Nichtanerkennung der von der Klägerin vorgelegten Nachweise der Zahnärztekammer Nordrhein über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im Fach Zahnersatz mangels einer hierfür zuständigen Stelle nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Auf dessen Gewährleistungen kann sich die Klägerin berufen, nachdem sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat.

    15 e) Von dem Erfordernis der formellen Anerkennung zu trennen ist die Prüfung, ob die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen (BT-Drs. 18/6616 S. 112). Das hat das Oberverwaltungsgericht im Fall der Klägerin bejaht. Es hat darauf abgestellt, dass sie ein etwaig bestehendes ausbildungsrelevantes Defizit im Fach Zahnersatzkunde durch entsprechende Berufserfahrung und den Besuch einschlägiger Fortbildungsveranstaltungen ausgeglichen habe. Dass sich daraus ein fallübergreifender Klärungsbedarf ergibt, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Senat weist aber zur Klarstellung darauf hin, dass Bescheinigungen über den Besuch beruflicher Fortbildungsveranstaltungen differenziert zu bewerten sind. Der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, ist in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 3 B 64.12 – juris Rn. 4).

    16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1

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  • Berufserfahrung und Zeugnisse

    Berufserfahrung und Zeugnisse

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    Zeugnisse und Berufserfahrung müssen den Anforderungen der Behörden entsprechen

    Zeugnisse und Berufserfahrung


    Während meiner Telefonsprechstunde habe ich immer viel Zeit, mit mit den Problemen und Fragen der Zahnärzte und Ärzte zu beschäftigen.

    Ein Hauptproblem war diesmal, dass der ZA ein nicht sehr aussagefähiges Curriculum hatte und die Appro-Behörde dann nach einem erfolgtem Gutachten die Gleichwertigkeit verneinte.

    Der ZA konnte nicht verstehen, dass seine 12 jährige Berufstätigkeit nicht zum Ausgleich ausreichen würde. Das Problem liegt allerdings in den Details. Wer bestätigt in welcher Form die Berufstätigkeit ?
    Die Behörden verlangen quantitative und qualitative Zeugnisse.

    quantitativ = Mengenangeben, Dauer und belastbare Zahlenwerte
    qualitativ = Inhaltliche Angaben zu den Tätigkeiten

    Wenn diese Angaben nicht vorliegen, können die Gutachter die Berufserfahrung meistens nicht einschätzen oder bewerten.

    Inhaltliche Überprüfung


    Ganz wichtig ist eine Überprüfung auf plausible Daten. Ein falsch ausgestelltes Datum hat in einem Verwaltungsstreit das Gericht an dem Wahrheitsgehalt der vorgelegten Unterlagen zweifeln lassen und der Antragsteller hat verloren. Ganz schlecht ist es, wenn Zeugnisse später korrigiert und ergänzt werden. Dieses führt regelmäßig dazu, dass die Inhalte dann angezweifelt werden und das Zeugnis keinen Wert mehr hat.

    Leider kommt es immer wieder zu fehlerhaften Übersetzungen von Fachbegriffen und Fächern, da die Dolmetscher oft die Materie nicht kennen. Dann wird in der Übersetzung aus Orthopädie schnell einmal Kieferorthopädie.

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