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Sieg vor Verwaltungsgericht

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erfolgreiche Klage vor dem Verwaltungsgericht

Klage als letzte Möglichkeit

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist oft die letzte Möglichkeit die Approbation ohne oder nach durchgefallener Kenntnisprüfung zu erlangen. Ich begleite und habe schon viele Verfahren vor den Verwaltungsgerichten begleitet und nehme an viele Verhandlungen als Zuschauer und Journalsit teil. Leider gibt es teilweise eine in sich auch oft widersprüchliche Rechtsprechung und einige Verfahren gehen dann vor das OVG Oberverwaltungsgericht, wie zum Beipspiel das berühmte und oft zitierte "Lüneburger Urteil" in dem eine Zahnärztin obsiegte und die Approbation erhielt.

 

Danke für den nachfolgenden authentischen Bericht einens Humanmediziners aus Aserbaidschan über seine erfolgreiche Klage in Thüringen.

Sieg vor dem Verwaltungsgericht

Thüringer Landesverwaltungsamt lehnt Approbation ab


Sehr geehrte Kollegen,

ich möchte hier kurz über meinen Weg zur Approbation in Thüringen ohne Kenntnissprüfung zu berichten. Es muss ehrlich gesagt werden, dass die Verfahren sehr stressig war und fast 2,5 Jahre gedauert hat. Es hat auch ungefähr 3000 Euro gekostet.  Also nicht so billig.


Vorgeschichte

Ich habe mein Medizinstudium an der Aserbaidschanischen Medizinischen Universität in Baku im Juni 2013 absolviert. Im September 2014 habe ich einen "Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt" beim Thüringer Landesverwaltungsamt gestellt. Ich war im Dezember im Thüringer Landesverwaltungsamt zur Aushändigung der Berufserlaubnis. Beim Gespräch dort habe ich den zuständigen Mitarbeiter über die Prüfung der Gleichwertigkeit meiner Ausbildung gefragt.

Verwaltungspraxis des Thüringer Landesverwaltungsamtes

Er hat mir mitgeteilt , dass ich für die Erteilung einer Approbation eine Kenntnisprüfung ablegen muss, weil die Kenntnisprüfung nach der Verwaltungspraxis von Thüringer Landesverwaltungsamt eine gutachterliche Feststellung der Gleichwertigkeit ersetzt und von der Möglichkeit, die Gleichwertigkeit gutachterlich feststellen zu lassen, hat Thüringer Landesverwaltungsamt im Gegensatz zu einzelnen anderen Bundesländern bislang noch keinen Gebrauch gemacht.

Von mir war ein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt worden. In Juni 2015 habe ich die Antwort bekommen. Mit dem Schreiben wurde mir mitgeteilt, dass ich für die Erteilung einer Approbation eine Kenntnisprüfung ablegen muss und falls ich weiter an meinem Widerspruch festhalten werde, wird mein Widerspruch kostenpflichtig zurückgewiesen.

Nach all diesen Schritten habe ich mich entschieden, einen Rechtsanwalt zu engagieren. Auch nach einem weiteren langen Widerspruchsverfahren, hat Thüringer Landesverwaltungsamt mein Widerspruch zurückgewiesen. Mein Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt wurde abgelehnt.

Wesentliche Unterschiede

Als Begründung führte das Thüringer Landesverwaltungsamt an, dass meine medizinische Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung nicht im vollen Umfang gleichwertig ist, weil manche Fächer sich wesentlich unterscheiden.

Nach allen erlebten Erfahrungen beim Widerspruchsverfahren kann ich mir schon vorstellen, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt keine Gleichwertigkeitsprüfung durchführen wollte, sondern nur die wesentlichen Unterschiede feststellen und meinen Widerspruch zurückweisen wollte.

Trotz aller negativen Erfahrungen wusste ich genau, dass die Fächer, die aus der Anlage zum Diplom nicht ersichtlich waren, im Rahmen anderer Fächer unterrichtet worden sind. Deswegen habe ich einen Antrag auf Bescheinigung des Unterrichtsumfangs dieser Fächer während meines Studiums bei der Aserbaidschanischen Medizinischen Universität gestellt. Im Februar 2016 habe ich diese Bescheinigung von der Universität erhalten. Mit Bescheid vom März 2016 hat Thüringer Landesverwaltungsamt diese Bescheinigung als nicht geeigneten Studiennachweis akzeptiert.

Wir haben dann Klage erhoben und im Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Behörde verurteilt, mir die Approbation zu erteilen.

Typische Handhabung durch eine Behörde

Wesentliche Unterschiede


Es ist auch in Thüringen anscheinend in diesem Fall so abgelaufen, wie es nicht sein sollte.

Die Behörde beruft sich  - ohne Gutachter - auf selbst festgestellte wesentliche Unterschiede.   Die Frage bleibt allerdings, wie man in diesem beschriebenen Fall überhaupt wesentliche Unterschiede festgestellt hat. Dazu bedarf es einer Auswertung des Curriculums und ein Vergleich mit den Lehrinhalten einer deutschen medizinischen Fakultät.

Das Problem ist nur, dass jede Uni eigene Lehrpläne hat und die Inhalte meistens nicht veröffentlicht werden. 

Wie will die Behörde überhaupt einen Vergleich durchführen ?


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